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§ 223 StGB

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{{Baustelle}}'''§ 223 StGB''' lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':<blockquote>''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 223 Körperverletzung'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html</ref>
(1) '''§ 223 KörperverletzungWer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt'''<ref>http://www.gesetze-im-internet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.de/stgb/__223(2) Der Versuch ist strafbar.html</refblockquote>
==Einzelnachweise==''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''<references/>: Dass medizinisch nicht indizierte [[HGM]] bei Minderjährigen immer eine Körperverletzung und eine Gesundheitsschädigung darstellt, sollte eigentlich von selbst einleuchten. Leider sehen Beschneidungsbefürworter und der deutsche Gesetzgeber mit seinem [[Beschneidungsgesetz]] für Jungen das anders, während er für Mädchen und Frauen mit [[§ 226a StGB]] völlig rechtsklar formuliert hat.
{{REF}} {{DEFAULTSORT:StGB § 223}} [[Kategorie:GesetzeGesetz: Deutschland]] [[en:{{FULLPAGENAME}}]]

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