Religionsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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In Deutschland wird die '''Religionsfreiheit''' durch das Grundgesetz in Artikel 4 gewährleistet.
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* Freiheitsrechte erlauben keinen verletzenden Eingriff in den Körper anderer Grundrechtsträger.
 
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* Das Wesen des Freiheitsrechts ist die Willkür des Handlungsvollzugs.
 
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* Müssten die Rechte des Kindes der reinen Willkür (!) des anderen weichen, wären es keine "Rechte".<ref>https://www.youtube.com/watch?v=XpGNIgLXLfI</ref>
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=== Merkel ===
 
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Reinhard Merkel, Prof. für Strafrecht und Mitglied des Ethikrates, hat in seinem Aufsatz "Die Haut des Anderen" erläutert, warum es Unsinn ist, zu behaupten, die Religionsfreiheit der Eltern erlaube es, vom Körper des Sohnes etwas abzuschneiden.
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[[Reinhard Merkel]], Prof. für Strafrecht und Mitglied des Ethikrates, hat in seinem Aufsatz "Die Haut des Anderen" erläutert, warum es Unsinn ist, zu behaupten, die Religionsfreiheit der Eltern erlaube es, vom Körper des Sohnes etwas abzuschneiden.
  
 
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Und manche Kollisionen personaler Freiheitsrechte mit der physischen Sphäre Dritter im gemeinsam beanspruchten öffentlichen Raum sind tatsächlich nur durch Abwägung lösbar - man denke an das Läuten der Kirchenglocke und das davon behelligte Ohr des ungeneigten Atheisten. Aber ein Freiheitsrecht, unmittelbar in den Körper anderer einzugreifen, ist nicht denkbar. Jede aktive Entfaltung eigener Freiheit, sei es der Religion, der Kunst, des Gewissens oder der, den eigenen Arm zu schwingen, endet an der Nase des andern (um von dessen Vorhaut nicht zu reden).
 
Und manche Kollisionen personaler Freiheitsrechte mit der physischen Sphäre Dritter im gemeinsam beanspruchten öffentlichen Raum sind tatsächlich nur durch Abwägung lösbar - man denke an das Läuten der Kirchenglocke und das davon behelligte Ohr des ungeneigten Atheisten. Aber ein Freiheitsrecht, unmittelbar in den Körper anderer einzugreifen, ist nicht denkbar. Jede aktive Entfaltung eigener Freiheit, sei es der Religion, der Kunst, des Gewissens oder der, den eigenen Arm zu schwingen, endet an der Nase des andern (um von dessen Vorhaut nicht zu reden).
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Aktuelle Version vom 25. August 2021, 16:47 Uhr

In Deutschland wird die Religionsfreiheit durch das Grundgesetz in Artikel 4 gewährleistet.

Rechtskommentare

Scheinfeld

Im Zusammenhang mit der Beschneidung hielt Dr. Jörg Scheinfeld beim Wissenschaftlichen Symposium am Tag vor dem WWDOGA 2014 fest:

  • Das Grundrecht ist ein Freiheitsrecht.
  • Freiheitsrechte erlauben keinen verletzenden Eingriff in den Körper anderer Grundrechtsträger.
  • Das Wesen des Freiheitsrechts ist die Willkür des Handlungsvollzugs.
  • Müssten die Rechte des Kindes der reinen Willkür (!) des anderen weichen, wären es keine "Rechte".[1]

Merkel

Reinhard Merkel, Prof. für Strafrecht und Mitglied des Ethikrates, hat in seinem Aufsatz "Die Haut des Anderen" erläutert, warum es Unsinn ist, zu behaupten, die Religionsfreiheit der Eltern erlaube es, vom Körper des Sohnes etwas abzuschneiden.

Ein Freiheitsrecht, in den Körper anderer einzugreifen, ist nicht denkbar
Die Überlegung ist schon im Grundsatz verfehlt und zwar, mit Verlaub, bis zum Abwegigen. Kein Freiheitsgrundrecht, welchen Gewichts immer, gestattet, unter welchen Bedingungen immer, das direkte Eindringen in den Körper eines anderen, und wäre der Eingriff noch so bagatellhaft. Das folgt nicht erst aus irgendeiner Abwägung. Auch eine solche kommt von Anfang an nicht in Betracht. Notrechte, die Körperverletzungen erlauben, gibt es selbstverständlich, die Notwehr etwa oder, in engen Grenzen, den Notstand. Und manche Kollisionen personaler Freiheitsrechte mit der physischen Sphäre Dritter im gemeinsam beanspruchten öffentlichen Raum sind tatsächlich nur durch Abwägung lösbar - man denke an das Läuten der Kirchenglocke und das davon behelligte Ohr des ungeneigten Atheisten. Aber ein Freiheitsrecht, unmittelbar in den Körper anderer einzugreifen, ist nicht denkbar. Jede aktive Entfaltung eigener Freiheit, sei es der Religion, der Kunst, des Gewissens oder der, den eigenen Arm zu schwingen, endet an der Nase des andern (um von dessen Vorhaut nicht zu reden).
Prof. Reinhard Merkel, Strafrechtler (Süddeutsche Zeitung)[2]

Einzelnachweise

  1. REFweb (4. Juni 2014). Dr. Jörg Scheinfeld; Symposium: Genitale Autonomie [7/11], YouTube. Abgerufen 25. August 2021.
  2. REFweb Merkel, Reinhard (30. August 2012). Beschneidungs-Debatte: Die Haut eines Anderen, SZ. Abgerufen 16. Januar 2020.