Bioethik-Konvention: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 25. August 2021, 16:33 Uhr

Das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der am 1. Dezember 1999 in Kraft trat. Es wird auch Bioethik-Konvention, Biomedizinkonvention oder Oviedo-Konvention genannt. Ziel ist, bei der Anwendung von Biologie und Medizin die Würde und die Identität aller Menschen zu schützen. Die Biomedizinkonvention soll für die Biomedizin einen Mindeststandard zum Schutz von Menschenwürde und Menschenrechte in Europa sicherstellen.

Von den 47 Mitgliedstaaten des Europarates haben bisher 34 Staaten die Bioethik-Konvention unterzeichnet und 26 Staaten haben sie zusätzlich ratifiziert. Weder unterzeichnet noch ratifiziert haben bisher Deutschland, Liechtenstein und Österreich.


Die nachfolgenden Artikel[1] können Relevanz zur rechtlichen Abwehr von HGM bei Kindern haben (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Gegenstand und Ziel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens schützen die Würde und die Identität aller menschlichen Lebewesen und gewährleisten jedermann ohne Diskriminierung die Wahrung seiner Integrität sowie seiner sonstigen Grundrechte und Grundfreiheiten im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin. [...]

Kapitel II - Einwilligung

Artikel 5 - Allgemeine Regel

Eine Intervention im Gesundheitsbereich darf erst erfolgen, nachdem die betroffene Person über sie aufgeklärt worden ist und frei eingewilligt hat.

Die betroffene Person ist zuvor angemessen über Zweck und Art der Intervention sowie über deren Folgen und Risiken aufzuklären.

Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jederzeit frei widerrufen.

Artikel 6 - Schutz einwilligungsunfähiger Personen

(1) Bei einer einwilligungsunfähigen Person darf eine Intervention nur zu ihrem unmittelbaren Nutzen erfolgen; [...].

Kapitel VI - Entnahme von Organen und Gewebe von lebenden Spendern zu Transplantationszwecken

Artikel 19 - Allgemeine Regel

(1) Einer lebenden Person darf ein Organ oder Gewebe zu Transplantationszwecken nur zum therapeutischen Nutzen des Empfängers und nur dann entnommen werden, wenn weder ein geeignetes Organ oder Gewebe einer verstorbenen Person verfügbar ist noch eine alternative therapeutische Methode von vergleichbarer Wirksamkeit besteht.

(2) Die nach Artikel 5 notwendige Einwilligung muß ausdrücklich und eigens für diesen Fall entweder in schriftlicher Form oder vor einer amtlichen Stelle erteilt worden sein.

Artikel 20 - Schutz einwilligungsunfähiger Personen

(1) Einer Person, die nicht fähig ist, die Einwilligung nach Artikel 5 zu erteilen, dürfen weder Organe noch Gewebe entnommen werden. [...]

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Art. 1: Auch Kinder ab Geburt sind von dem Übereinkommen mitgemeint.
Art. 5: Kein Eingriff ohne vorherige Aufklärung und Einwilligung.
Art. 6: Ein Eingriff ohne medizinischen Nutzen ist bei Kindern verboten.
Art. 19: Organ- oder Gewebeentnahmen nur unter strengen Rahmenbedingungen (wie z.B. regeneratives Gewebe wie Knochenmark, Spender und Empfänger sollen nahe Angehörige sein, usw.).
Art. 20: Organ- oder Gewebeentnahmen bei Kindern sind verboten.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Deutscher Text (PDF), veröffentlicht durch das Bundesministerium der Justiz