Art. 39 UN-KRK: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. August 2021, 12:52 Uhr
Art. 39 UN-KRK (UN-Kinderrechtskonvention) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):
UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1
Art. 39 - Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder[1]Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung und Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.
Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:
- Genitalverstümmelung bei gesunden Kindern ist Misshandlung und eine Form grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung.
Einzelnachweise
- ↑ Offizielle deutsche Übersetzung (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend