Art. 129 StGB: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K |
K (using singular name for category) |
||
Zeile 13: | Zeile 13: | ||
{{DEFAULTSORT:StGB Art 129}} | {{DEFAULTSORT:StGB Art 129}} | ||
− | [[Kategorie: | + | [[Kategorie:Gesetz]] |
Version vom 24. August 2021, 12:50 Uhr
Art. 129 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen, Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, 3. Körperverletzung
Art. 129 - Gefährdung des Lebens[1]Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:
- Wer keine Skrupel hat, ein nicht einwilligungsfähiges Kind ohne medizinische Indikation einer Genitalverstümmelung auszusetzen, die grundsätzlich auch eine unmittelbare Lebensgefahr (durch Verbluten, Lungenriss durch extreme Schmerzensschreie oder Herzstillstand durch Schmerz und Stress), sollte auch durch diesen StGB-Artikel belangt werden können.