Beschneidungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
(→Der Wortlaut des Beschneidungsgesetzes) |
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Version vom 24. Februar 2014, 15:18 Uhr
Unter dem Schlagwort "Beschneidungsgesetz" wird in aller Regel (zumindest in Deutschland) der vom Deutschen Bundestag am 12. Dezember 2012 verabschiedete Zusatzparagraph 1631d BGB verstanden, mit dem die medizinisch nicht indizierte Beschneidung von minderjährigen Jungen in Deutschland vorerst unter bestimmten Auflagen legalisiert wurde.
Gegen dieses "Beschneidungsgesetz" wurde vor der Verabschiedung und wird auch weiterhin von Intaktivisten gekämpft, da es aus Sicht vieler Rechtsexperten gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und andere Rechtsnormen verstößt.
Der Wortlaut des Beschneidungsgesetzes
Das Gesetz wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch im Buch 4 (Familienrecht), im Abschnitt 2 (Verwandtschaft) und dort im Titel 5 (Elterliche Sorge) platziert.
§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird. (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.
Beachtenswert
Der Entwurf des Bundesjustizministeriums wurde vom Regierungskabinett weitgehend als Gesetzesvorlage übernommen. Es wurde im Gesetzestext exakt eine Stelle geändert:
Im Entwurf hieß es in Absatz 1, Satz 1 noch
"[...] wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird."
Die verabschiedete Gesetzesvorlage hingegen lautet dort
"[...] wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll."
Diese Umformulierung nimmt dem Gesetz die juristische Problematik, nachzuweisen, dass tatsächlich nach den Regeln der ärztlichen Kunst operiert wurde. Es reicht dem Gesetz nach nunmehr aus, wenn der Arzt oder Beschneider seine Absicht nachweisbar kundgetan hat, die Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchführen zu wollen.