Art. 19 UN-KRK: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. Oktober 2018, 16:10 Uhr

Art. 19 UN-KRK (UN-Kinderrechtskonvention) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1
Art. 19 - Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung[1]

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

(1) Was ist Genitalverstümmelung bei Minderjährigen anderes als "körperliche[...] Gewaltanwendung, Schadenzufügung und Misshandlung"?

Einzelnachweise

  1. Offizielle deutsche Übersetzung (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend