Art. 10 BV: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 9. Oktober 2018, 15:20 Uhr
Art. 10 BV (Schweizerische Bundesverfassung) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele, 1. Kapitel: Grundrechte
Art. 10 - Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit[1]
- Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
- Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
- Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:
- Sehr viele Betroffene bezeichnen ihre Genitalverstümmelung als Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.