Art. 7 BV: Unterschied zwischen den Versionen

Aus IntactiWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „'''Art. 7 BV''' (Schweizerische Bundesverfassung) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'': <blockquote>''Bundesverfassung der Schweizeri…“)
(kein Unterschied)

Version vom 9. Oktober 2018, 15:17 Uhr

Art. 7 BV (Schweizerische Bundesverfassung) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele, 1. Kapitel: Grundrechte
Art. 7 - Menschenwürde[1]

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Die Würde des Menschen ist spätestens ab seiner Geburt schützenswert. Wehrlosen Kindern die gesunden Genitalien zu verstümmeln ist neben der dauerhaften Körperverletzung eine extreme Verletzung ihrer Würde.

Einzelnachweise