Art. 122 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. Oktober 2018, 10:04 Uhr

Art. 122 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Schweizerisches Strafgesetzbuch
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen, Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, 3. Körperverletzung
Art. 122[1]

Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt,
wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt,
wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Die in diesem Strafgesetzbuch-Artikel erwähnten Delikte treffen auf HGM an minderjährigen Personen zu.

Einzelnachweise