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§ 223 StGB

54 Bytes hinzugefügt, 07:23, 9. Okt. 2018
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
'''§ 223 StGB''' lautet''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':
<blockquote>
''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 223 Körperverletzung'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html</ref>
(1) '''Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt''', wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.</blockquote>
''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki.)''
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:'': Dass medizinisch nicht indizierte [[HGM]] bei Minderjährigen immer eine Körperverletzung und eine Gesundheitsschädigung darstellt, sollte eigentlich von selbst einleuchten. Leider sehen Beschneidungsbefürworter und der deutsche Gesetzgeber mit seinem [[Beschneidungsgesetz]] für Jungen das anders, während er für Mädchen und Frauen mit [[§ 226a StGB]] völlig rechtsklar formuliert hat.
{{REF}}
[[Kategorie:Gesetze]]

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