§ 228 StGB: Unterschied zwischen den Versionen
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Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. | Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. |
Version vom 9. Oktober 2018, 06:10 Uhr
§ 228 StGB lautet:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 228 Einwilligung[1]Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Dieser Paragraph wirft die Frage auf, ob HGM "gegen die guten Sitten verstößt". "Gute Sitten ist der positive moralische Wert der Sitte. Der Begriff umfasst das Gerechtigkeits- und Anstandsgefühl aller moralisch und gerecht Denkenden (Erwachsenen) in der Gesellschaft und entspricht folglich der vorherrschenden Rechts- und Sozialmoral."[2]
"Gute Sitten" sind hier nicht mit "Tradition", "Brauchtum" oder "Gewohnheitsrecht" zu verwechseln. Im Gerechtigkeits- und Anstandsgefühl aller moralisch und gerecht denkenden Erwachsenen in der Gesellschaft hatr sich die die Ansicht verfestigt, dass FGM gegen die guten Sitten verstößt. Bei MGM steht die Gesellschaft überwiegend auf demselben Standpunkt. So ergab eine repräsentative Umfrage Ende Dezember 2012 in Deutschland, dass über 70 % der Bevölkerung gegen das Beschneidungsgesetz sind.