§ 227 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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(kein Unterschied)

Version vom 8. Oktober 2018, 14:32 Uhr

§ 227 StGB lautet:

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge[1]

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Dieser Paragraph sollte in keiner Auflistung fehlen, wenn es um HGM geht, da bekanntlich immer wieder auch Todesfälle zu beklagen sind.

Einzelnachweise