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Rechtslage zu Genitalverstümmelung

647 Bytes hinzugefügt, 13:49, 12. Okt. 2019
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Die medizinisch nicht indizierte [[Zirkumzision ]] von Kindern gehört nicht nur zu den verbreitetsten chirurgischen Eingriffen weltweit, sondern auch zu den ältesten. Wahrscheinlich liegt es in dieser langen Tradition begründet, dass sie zwar den gängigen westlichen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und auch ärztlicher Ethik zuwiderläuft, aber dennoch weitestgehend geduldet wird, obwohl so gut wie nirgends gesetzliche Ausnahmeregelungen existieren. Die wenigen Regelungen, die teils erst in jüngster Vergangenheit in Kraft traten, befassen sich in der Regel nur mit den Rahmenbedingungen. Es wird festgelegt, wie und unter welchen Voraussetzungen die Operation vorgenommen werden muss, die generelle Vereinbarkeit mit den Grund- und Menschenrechten hingegen wird nur selten hinterfragt, geschweige denn berücksichtigt.
== Beispiele für gesetzliche Regelungen bei männlicher Genitalverstümmelung== Die nachfolgenden Informationen wurden zum Teil aus der deutschen Wikipedia übernommen:<ref>{{REFweb |url=http://de.wikipedia.org/wiki/Zirkumzision#Regelung_der_Beschneidung_Minderj.C3.A4hriger_in_einzelnen_Staaten |title=Regelung der Beschneidung Minderjähriger in einzelnen Staaten |website=Wikipedia |accessdate=2019-10-12}}</ref> ==
=== Belgien ===
 
Der Ausschuss für Bioethik der belgischen Bundesregierung hat gegen die Beschneidung von Säuglingen aus anderen Gründen als der medizinischen Notwendigkeit entschieden. Sein Urteil besagt, dass körperliche Unversehrtheit wichtiger ist als religiöser Glaube.<ref>{{REFweb
|url=https://www.thebulletin.be/ethics-committee-rules-against-infant-circumcision
Im August 2007 stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main fest, dass die Entscheidung über eine Beschneidung wegen der "körperlichen Veränderung, die nicht rückgängig gemacht werden kann, [...] in den Kernbereich des Rechtes einer Person [fällt], über sich und ihr Leben zu bestimmen."
Das Landgericht Köln sprach am [[Kölner Beschneidungsurteil|7. Mai 2012 in zweiter Instanz ein Urteil]]<ref>{{REFweb |url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20K%F6ln&Datum=07.05.2012&Aktenzeichen=151%20Ns%20169/11 |title=Rechtsprechung: LG Köln, 07.05.2012 - 151 Ns 169/11 |accessdate=2019-10-12}}</ref>, das die Zirkumzision als Körperverletzung einstuft, welche durch eine religiöse Motivation und den Wunsch der Eltern nicht gerechtfertigt werde und die nicht im Wohle des Kindes sei.
Das Urteil vom Mai 2012 löste heftige Proteste von Vertretern religiöser Gruppen aus, woraufhin von Seiten der Politik umgehend mit der Zusage reagiert wurde, dass die religiös motivierte Beschneidung von minderjährigen muslimischen und jüdischen Jungen in Deutschland erlaubt bleiben würde.
Somit ist eine nicht-therapeutische Zirkumzision an nicht einsichts- und urteilsfähigen Jungen generell mit jedem beliebigen Motiv legal. Ein Vetorecht für die betroffenen Kinder wurde im Bundestag abgelehnt, ebenso ein Änderungsantrag, der eine 5-jährige Evaluierung der Regelungen vorsah. Die Ermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit, nähere Anforderungen und Modalitäten — unter anderem bezüglich Schmerzbehandlung und Qualifikation nichtärztlicher Beschneider — durch zusätzliche Rechtsverordnungen zu regeln, wurde ebenfalls abgelehnt. Auch einer Forderung nach einer Dokumentationspflicht für nicht-therapeutische Beschneidungen kam man nicht nach. Die bloße Absichtserklärung, dass nach den Regeln der ärztlichen Kunst gearbeitet werden soll, reicht aus.
Im Dezember 2012 ergab eine repräsentative Umfrage von ''Infratest dimap'', dass nur 24 Prozent der befragten Bürger/innen dieses Gesetz befürworten. 70 Prozent lehnen es explizit ab.<ref>{{REFweb |url=http://die-betroffenen.de/blog/mehrheit-der-bevoelkerung-lehnt-beschneidungsgesetz-ab/ und |title=Mehrheit der Bevölkerung lehnt Beschneidungsgesetz ab |publisher=[[MOGiS e.V.]] |accessdate=2019-10-12}}</ref><ref>{{REFweb |url=http://www.infratest-dimap.de/umfragen-analysen/bundesweit/umfragen/aktuell/bewertung-der-gesetzlichen-regelung-zu-beschneidungen/ |title=Bewertung der gesetzlichen Regelung zu Beschneidungen |publisher=infratest dimap |accessdate=2019-10-12}}</ref>
=== Finnland ===
=== Deutschland ===
 
In Deutschland ist seit 2013 in [[§ 226a StGB]] die Verstümmelung weiblicher Genitalien verboten, unabhängig vom Alter der weiblichen Person.
=== Schweiz ===
 In der Schweiz ist seit 2012 die Verstümmelung weiblicher Genitalien in [[Art. 124 StGB|Art. 124]] des Schweizerischen Strafgesetzbuches verboten.<ref>{{REFweb |url=https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html#a124 |title=Art. 124: 3. Körperverletzung. / Verstümmelung weiblicher Genitalien |website=Portal der Schweizer Regierung |date=2012 |accessdate=2019-09-25}}</ref> {{SEEALSO}}* [[Rechtsprechung]]
{{REF}}
[[Kategorie:USA]]
[[en:Circumcision/Rights situationon circumcision]]

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