Art. 4 GG

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Art. 4 GG lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 4[1]

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Aus Art. 4 GG sind (1) und (2) relevant.
Ad (1): Die Freiheit, ein beliebiges weltanschauliches Bekenntnis haben zu können, muss grundsätzlich ab Geburt für jeden Menschen gelten. Wer durch eine rituelle Genitalverstümmelung nach dem Wunsch seiner Eltern schon als (Klein-)Kind ein "religiöses Brandzeichen" bekommen hat, wird schwerlich später frei seine Weltanschauung wählen können, wie auch viele Betroffene immer wieder berichten.
Ad (2): Die ungestörte Religionsausübung muss grundsätzlich auch für Kinder gelten, auch wenn heute mehr und mehr die Auffassung vertreten wird, dass Kinder noch frei von Religion sind. Aber auch der ungestörten Religionsausübung Erwachsener sind im Grundgesetz Grenzen gesetzt (siehe Art. 140 GG und natürlich die entsprechenden StGB-Paragraphen).

Einzelnachweise